Rechtsstand August 2026 Prozentsätze nach § 21 SGB II Beispielrechnung Keine Rechtsberatung
Jobcenter · Mehrbedarf

Mehrbedarf beim Grundsicherungsgeld – wer bekommt wie viel?

Manche Lebenslagen kosten dauerhaft mehr. Dafür gibt es einen monatlichen Zuschlag zum Regelbedarf – gestaffelt nach Prozentsätzen, die im Gesetz festgeschrieben sind.

Alleinerziehend

36 % oder 12 % je Kind

Bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren: 36 %. Sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %.

  • 36 % von 563 € sind rund 203 € im Monat
  • Die günstigere Variante gilt
  • Obergrenze insgesamt: 60 % des Regelbedarfs
Zum Unterhaltsvorschuss
Schwangerschaft

17 % ab der 13. Woche

Nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats gilt ein Mehrbedarf von 17 %.

  • 17 % von 563 € sind rund 96 € im Monat
  • Zusätzlich zur Erstausstattung bei Geburt
  • Mutterpass als Nachweis
Zur Erstausstattung
Weitere Gründe

Behinderung und Ernährung

35 % bei bestimmten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bei medizinisch nötiger, kostenaufwändiger Ernährung: ein Mehrbedarf in angemessener Höhe.

  • 35 % von 563 € sind rund 197 € im Monat
  • Bei Ernährung: ärztliche Bescheinigung nötig
  • Dezentrale Warmwasserbereitung: 0,8 bis 2,3 %
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Was Sie wissen sollten

Rechtsgrundlage§ 21 SGB II. Die Prozentsätze beziehen sich auf den nach § 20 maßgebenden Regelbedarf.
ObergrenzeDie Summe aller Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 darf den maßgebenden Regelbedarf nicht übersteigen. Mehr als 100 % ist also nicht möglich.
BeispielrechnungAlle Eurobeträge auf dieser Seite sind Beispiele auf Basis eines Regelbedarfs von 563 € für Alleinstehende (2026). Wer einer anderen Regelbedarfsstufe angehört, kommt auf andere Beträge.
Kostenaufwändige ErnährungHier nennt das Gesetz keinen festen Prozentsatz, sondern spricht von einem Mehrbedarf „in angemessener Höhe“. Grundlage ist eine medizinische Notwendigkeit, die belegt werden muss.
WarmwasserWird das Warmwasser in der Wohnung selbst erzeugt (etwa per Durchlauferhitzer) und nicht über die Heizkosten abgerechnet, gibt es je nach Altersstufe zwischen 0,8 % und 2,3 % zusätzlich.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Nach § 21 SGB II sind es 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn ein Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren im Haushalt leben. Andernfalls gelten 12 Prozent je Kind, höchstens jedoch 60 Prozent. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entsprechen 36 Prozent rund 203 Euro im Monat.
Ab wann gibt es den Mehrbedarf für Schwangere?
Ab der zwölften Schwangerschaftswoche – genauer: nach der zwölften Woche bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt. Der Satz beträgt 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Kann ich mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig bekommen?
Ja, mehrere Mehrbedarfe können zusammentreffen. Allerdings gilt eine Grenze: Die Summe der Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 darf den für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarf nicht übersteigen.
Was gilt bei kostenaufwändiger Ernährung?
Wer aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung braucht, kann einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz hier nicht – die Notwendigkeit muss ärztlich belegt werden.
Was ist der Mehrbedarf für Warmwasser?
Wird das Warmwasser dezentral in der Wohnung erzeugt und nicht über die Heizkosten abgerechnet, gibt es je nach Altersstufe zwischen 0,8 und 2,3 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs zusätzlich.

Quellen

Diese Seite gibt den Rechtsstand vom August 2026 wieder und dient der ersten Orientierung – sie ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der eigene Bescheid.

Zum Mitnehmen

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Keine RechtsberatungWir sind keine Kanzlei und keine Beratungsstelle. Die Texte hier ordnen ein und erklären, sie ersetzen keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft eine Sozialberatung, ein Sozialverband oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Sozialrecht weiter.
Woher die Angaben stammenWir stützen uns auf die Gesetzestexte und die Veröffentlichungen der zuständigen Stellen und verlinken sie auf den jeweiligen Seiten. Maßgeblich ist immer der eigene Bescheid.
StandDiese Seite wurde zuletzt im August 2026 geprüft.