Rechtsstand August 2026 Gesetzestext verlinkt Beträge nach § 12 SGB II Keine Rechtsberatung
Jobcenter · Vermögen

Schonvermögen beim Grundsicherungsgeld – was bleibt geschützt?

Seit Juli 2026 hängt der Vermögensfreibetrag vom Lebensalter ab, und die frühere Karenzzeit für Vermögen ist entfallen. Welche Beträge gelten, was gar nicht erst angerechnet wird und warum die Anlage VM jetzt wichtiger ist.

Freibeträge

Gestaffelt nach Alter

Der geschützte Betrag richtet sich seit Juli 2026 nach dem Lebensalter – und gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft einzeln.

  • unter 30 Jahren: 5.000 €
  • ab 30 Jahren: 10.000 €
  • ab 40 Jahren: 12.500 €
  • ab 50 Jahren: 20.000 €
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Nicht angerechnet

Was ohnehin geschützt ist

Unabhängig vom Freibetrag bleiben bestimmte Dinge außen vor – sie zählen gar nicht erst als verwertbares Vermögen.

  • ein angemessenes Kfz je erwerbsfähiger Person
  • geförderte Altersvorsorge
  • selbst genutztes Haus bis 140 m² bzw. Wohnung bis 130 m²
  • angemessener Hausrat
Zum Grundsicherungsgeld
Neu seit Juli 2026

Karenzzeit entfallen

Die frühere Vermögens-Karenzzeit mit deutlich höherem Freibetrag im ersten Jahr gibt es nicht mehr. Vermögen wird von Beginn an geprüft.

  • Anlage VM auch beim Weiterbewilligungsantrag
  • Prüfung ab dem ersten Bewilligungszeitraum
  • Höherer Freibetrag ab dem Monat des Geburtstags
Zum Weiterbewilligungsantrag

Was Sie wissen sollten

Rechtsgrundlage§ 12 SGB II. Die Freibeträge stehen dort ausdrücklich gestaffelt nach Lebensjahren und gelten pro Person der Bedarfsgemeinschaft.
Stichtag GeburtstagDer höhere Freibetrag gilt jeweils ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird – wer im August 30 wird, hat ab dem 1. August 10.000 € statt 5.000 €.
ÜbertragbarNicht ausgeschöpfte Freibeträge können zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
WohneigentumBei mehr als vier Personen im Haushalt erhöht sich die geschützte Wohnfläche um jeweils 20 m² je weiterer Person.
Anlage VMDie Anlage VM ist die Selbstauskunft zur Vermögenslage des gesamten Haushalts – auch für Werte im Ausland. Sie wird seit Juli 2026 in der Regel auch beim Weiterbewilligungsantrag verlangt.

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1
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Häufige Fragen

Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld haben?
Seit Juli 2026 gilt ein nach Alter gestaffelter Freibetrag pro Person: 5.000 Euro bis zum 30. Geburtstag, ab dem 30. Geburtstag 10.000 Euro, ab dem 40. Geburtstag 12.500 Euro und ab dem 50. Geburtstag 20.000 Euro. Die Beträge gelten für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft einzeln.
Was zählt nicht als Vermögen?
Nicht berücksichtigt werden unter anderem ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person, für die Altersvorsorge bestimmte geförderte Verträge, ein selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter beziehungsweise eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter sowie angemessener Hausrat.
Gibt es noch eine Karenzzeit für das Vermögen?
Die frühere Vermögens-Karenzzeit, in der im ersten Jahr ein deutlich höherer Betrag geschützt war, ist entfallen. Das Vermögen wird jetzt von Beginn des Leistungsbezugs an geprüft. Für selbst genutztes Wohneigentum gibt es während der Karenzzeit nach § 22 SGB II weiterhin eine Sonderregelung.
Wofür brauche ich die Anlage VM?
Die Anlage VM ist die Selbstauskunft über die Vermögensverhältnisse aller Personen im Haushalt, einschließlich Werten im Ausland. Sie wird seit Juli 2026 in der Regel auch beim Weiterbewilligungsantrag verlangt und nicht mehr nur beim Erstantrag.
Ab wann gilt der höhere Freibetrag?
Ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Wer im Laufe des Monats 40 Jahre alt wird, hat bereits ab dem Ersten dieses Monats den Freibetrag von 12.500 Euro.

Quellen

Diese Seite gibt den Rechtsstand vom August 2026 wieder und dient der ersten Orientierung – sie ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der eigene Bescheid.

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Keine RechtsberatungWir sind keine Kanzlei und keine Beratungsstelle. Die Texte hier ordnen ein und erklären, sie ersetzen keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft eine Sozialberatung, ein Sozialverband oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Sozialrecht weiter.
Woher die Angaben stammenWir stützen uns auf die Gesetzestexte und die Veröffentlichungen der zuständigen Stellen und verlinken sie auf den jeweiligen Seiten. Maßgeblich ist immer der eigene Bescheid.
StandDiese Seite wurde zuletzt im August 2026 geprüft.