Jobcenter · Einmalige Leistungen
Erstausstattung vom Jobcenter – Wohnung, Kleidung, Geburt
Für eine erste Wohnungseinrichtung, Bekleidung oder die Ausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gibt es eine eigene Leistung – zusätzlich zum Regelbedarf und in aller Regel als Zuschuss, nicht als Darlehen.
Was Sie wissen sollten
Rechtsgrundlage§ 24 Absatz 3 SGB II. Die Erstausstattung wird gesondert erbracht – also zusätzlich zum Regelbedarf, aus dem sie nicht angespart werden muss.
Zuschuss, kein DarlehenDie Leistung nach Absatz 3 ist ein Zuschuss. Ein Darlehen kommt nur in Betracht, wenn vorhandenes Vermögen nicht sofort verwertbar ist oder das eine besondere Härte wäre (§ 24 Absatz 5).
Form der LeistungDas Jobcenter kann Geld auszahlen, Sachleistungen erbringen oder mit Pauschalbeträgen arbeiten. Bei Pauschalen lohnt der Blick, ob der Betrag für eine einfache Ausstattung realistisch ist.
Was „erst“ bedeutetEs geht um eine erstmalige oder wieder notwendig gewordene Ausstattung – nicht um Ersatz für Verschlissenes. Der Austausch einer alten Waschmaschine ist grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Bei AblehnungGegen den Bescheid ist Widerspruch möglich, in der Regel innerhalb eines Monats ab Zustellung. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Häufige Fragen
Was zählt zur Erstausstattung der Wohnung?
§ 24 Absatz 3 SGB II spricht von Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Gemeint ist eine einfache Grundausstattung – etwa Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank oder Herd. Das Gesetz enthält keine abschließende Liste; entscheidend ist, was im Einzelfall notwendig ist.
Ist die Erstausstattung ein Zuschuss oder ein Darlehen?
Sie ist ein Zuschuss. Die Leistung wird nach § 24 Absatz 3 SGB II gesondert erbracht und muss nicht zurückgezahlt werden. Ein Darlehen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn vorhandenes Vermögen nicht sofort verwertet werden kann oder das eine besondere Härte bedeuten würde.
Muss ich vor dem Kauf einen Antrag stellen?
Ja, das ist der sichere Weg. Der Bedarf sollte vor der Anschaffung beim Jobcenter geltend gemacht und mit Kostenvoranschlägen oder Preislisten belegt werden. Wer erst kauft und danach einen Antrag stellt, riskiert eine Ablehnung.
Bekomme ich Geld oder Möbel?
Beides ist möglich. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich Geldleistungen, Sachleistungen und Pauschalbeträge. Erscheint eine Pauschale zu niedrig für eine einfache Ausstattung, lohnt eine Begründung mit konkreten Preisen.
Gilt das auch bei Schwangerschaft?
Ja. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ist in § 24 Absatz 3 SGB II eigens genannt. Sie steht neben dem monatlichen Mehrbedarf für Schwangere nach § 21 SGB II – beide Leistungen können nebeneinander bestehen.
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Woher die Angaben stammenWir stützen uns auf die Gesetzestexte und die Veröffentlichungen der zuständigen Stellen und verlinken sie auf den jeweiligen Seiten. Maßgeblich ist immer der eigene Bescheid.
StandDiese Seite wurde zuletzt im August 2026 geprüft.