Wohngeld-Antrag, Mietzuschuss oder Lastenzuschuss, Weiterleistungsantrag und Änderungsmitteilung – alles geordnet. Wohngeld-Post mit AmtsKompass hochladen, Fristen erkennen und Aufgaben ableiten.
Für Mieterinnen und Mieter, die Wohngeld erstmals oder erneut beantragen. Die Wohngeldstelle ist meist beim Wohnungsamt der Gemeinde.
Wohngeld wird meist für 12 Monate bewilligt. Vor Ablauf einen Weiterleistungsantrag stellen, damit keine Lücke entsteht.
Miete, Einkommen oder Haushalt haben sich geändert? Das muss der Wohngeldstelle gemeldet werden – sonst droht Rückforderung.
Die Bundesregierung hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Wohngeld ab Januar 2027 kürzen würde. Der Bundesrat hat Einwände erhoben, entschieden ist noch nichts – der Bundestag berät den Entwurf.
Vorgesehen sind drei Änderungen:
Nach den Berechnungen der Bundesregierung würde rund ein Drittel der etwa 1,24 Millionen Wohngeldhaushalte den Anspruch verlieren; etwa 163.000 Haushalte müssten stattdessen Grundsicherung beantragen.
Wichtig für laufende Fälle: Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz vor. Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum ins Jahr 2027, soll der bisherige Betrag bis zum Ende dieses Zeitraums weitergezahlt werden. Da Wohngeld nach § 25 Absatz 1 WoGG in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird und der Zeitraum am Ersten des Antragsmonats beginnt (§ 25 Absatz 2 WoGG), kann ein Antrag noch in diesem Jahr den alten Berechnungsstand über weite Teile des Jahres 2027 sichern.
Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht – Bundestag und Bundesrat können ihn noch ändern. Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.
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Die wichtigsten Punkte auf einen Blick – zum Abhaken, Ausdrucken oder Mitnehmen zum Termin.
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