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Fristen · Widerspruch

Widerspruchsfrist berechnen

Ein Monat klingt einfach, ist es aber nicht: Die Frist beginnt nicht am Bescheiddatum, endet nicht immer am gleichen Tag des Folgemonats und verschiebt sich am Wochenende. Der Rechner nimmt Ihnen das ab.

Wie kam der Bescheid?

Die Rechnung läuft in Ihrem Browser. Das Datum wird nicht übertragen und nicht gespeichert.

Wie gerechnet wird

1. BekanntgabeBescheiddatum plus vier Tage, wenn der Bescheid mit einfachem Brief kam (§ 37 Abs. 2 SGB X). Seit dem 1. Januar 2025 sind es vier Tage, vorher drei – eine Folge des Postrechtsmodernisierungsgesetzes.
2. FristbeginnDer Tag der Bekanntgabe zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist läuft ab dem Tag danach.
3. FristendeDer Tag im Folgemonat, der dem Bekanntgabetag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Tag, der letzte Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
4. VerschiebungSamstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag verschieben das Ende auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Wir rechnen zu Ihren Gunsten knappFällt schon der vierte Tag nach Aufgabe zur Post auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich nach der Rechtsprechung auch die Bekanntgabe – und damit das Fristende – auf den nächsten Werktag. Der Rechner lässt das bewusst weg und nennt deshalb eher ein zu frühes als ein zu spätes Datum. Sie haben im Zweifel also etwas mehr Zeit, als hier steht, nie weniger.
Was der Rechner nicht weißLandesfeiertage. Der Rechner berücksichtigt nur bundesweite Feiertage – ein Landesfeiertag am Fristende würde sie zusätzlich verlängern. Maßgeblich bleibt Ihr Bescheid.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Widerspruchsfrist?
Nicht ab dem Datum, das auf dem Bescheid steht, sondern ab seiner Bekanntgabe. Bei Zustellung mit einfachem Brief gilt ein Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Diese Frist wurde zum 1. Januar 2025 von drei auf vier Tage verlängert.
Wie lange habe ich Zeit?
Einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG). Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).
Was gilt, wenn der Monat kürzer ist?
Fehlt im Folgemonat der Tag, an dem die Frist enden müsste, endet sie am letzten Tag dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Ein am 31. Januar bekanntgegebener Bescheid hat also am 28. Februar Fristende, nicht am 3. März.
Und am Wochenende?
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB).
Zählt der Poststempel oder der Eingang?
Der Eingang bei der Behörde. Ein Widerspruch, der am letzten Tag abgestempelt wird, aber erst danach ankommt, ist verspätet. Deshalb: einige Tage früher abschicken oder persönlich abgeben und den Eingang quittieren lassen.
Die Frist ist schon abgelaufen – ist alles verloren?
Nicht unbedingt. Wer die Frist unverschuldet versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 67 SGG). Unabhängig davon kann jederzeit ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden – der ist an keine Frist gebunden, wirkt aber nur begrenzt rückwirkend.

Quellen

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Woher die Angaben stammenWir stützen uns auf die Gesetzestexte und die Veröffentlichungen der zuständigen Stellen und verlinken sie auf den jeweiligen Seiten. Maßgeblich ist immer der eigene Bescheid.
StandDiese Seite wurde zuletzt im August 2026 geprüft.