Jobcenter · Kooperationsplan
Kooperationsplan beim Jobcenter – was drinsteht und was gilt
Statt der früheren Eingliederungsvereinbarung erstellen Jobcenter und Leistungsberechtigte heute gemeinsam einen Kooperationsplan. Er ist kein Vertrag – wichtig ist er trotzdem, denn er hält die vereinbarten Schritte fest.
Was Sie wissen sollten
Rechtsgrundlage§ 15 SGB II. Der Kooperationsplan hat die frühere Eingliederungsvereinbarung im Bereich der Grundsicherung abgelöst; im Gesetzestext kommt sie nicht mehr vor.
Was er enthältEin persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung, das Eingliederungsziel, angestrebte Tätigkeiten oder Ausbildungen, die eigenen Bemühungen sowie die Leistungen des Jobcenters.
TextformDer Plan ist in Textform auszuhändigen. Wer ihn nicht bekommen hat, kann ihn anfordern – ohne eigenes Exemplar lässt sich später schwer klären, was eigentlich vereinbart war.
Wenn etwas nicht passtZiele, die gesundheitlich oder wegen Betreuungspflichten nicht zu schaffen sind, gehören angesprochen, bevor der Plan steht. Ein Plan ist gemeinsam zu erstellen, nicht einseitig vorzugeben.
Und wenn ich mich nicht daran halte?Pflichtverletzungen können zu einer Minderung führen – das ist aber ein eigenes Thema und in § 31 SGB II geregelt. Dazu gibt es eine eigene Seite.
Häufige Fragen
Was ist der Kooperationsplan?
Der Kooperationsplan ist ein Dokument, das Jobcenter und leistungsberechtigte Person nach § 15 SGB II gemeinsam erstellen. Er hält das Eingliederungsziel fest, nennt angestrebte Tätigkeiten oder Ausbildungen, die eigenen Bemühungen und die Leistungen, die das Jobcenter anbietet.
Ist der Kooperationsplan ein Vertrag?
Das Gesetz bezeichnet ihn nicht als Vertrag. § 15 SGB II spricht von einem gemeinsam zu erstellenden Plan, der in Textform auszuhändigen ist. Das unterscheidet ihn von der früheren Eingliederungsvereinbarung.
Wie oft wird der Plan aktualisiert?
Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten. Ändert sich vorher etwas Wesentliches – etwa gesundheitlich oder bei der Kinderbetreuung – sollte das aktiv angesprochen werden.
Gibt es die Eingliederungsvereinbarung noch?
Im Bereich der Grundsicherung nicht mehr: § 15 SGB II regelt heute den Kooperationsplan, die Eingliederungsvereinbarung wird dort nicht mehr erwähnt. Beim Arbeitslosengeld I nach dem SGB III gelten eigene Regeln.
Muss ich alles unterschreiben, was drinsteht?
Der Plan wird gemeinsam erstellt. Ziele, die nicht zu schaffen sind, sollten vorher angesprochen und begründet werden. Kommt es später zu einer Leistungsminderung, ist das ein eigener Vorgang nach § 31 SGB II mit eigenem Bescheid und eigener Widerspruchsfrist.
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Keine RechtsberatungWir sind keine Kanzlei und keine Beratungsstelle. Die Texte hier ordnen ein und erklären, sie ersetzen keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft eine Sozialberatung, ein Sozialverband oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Sozialrecht weiter.
Woher die Angaben stammenWir stützen uns auf die Gesetzestexte und die Veröffentlichungen der zuständigen Stellen und verlinken sie auf den jeweiligen Seiten. Maßgeblich ist immer der eigene Bescheid.
StandDiese Seite wurde zuletzt im August 2026 geprüft.