Jobcenter · Ortsabwesenheit
Urlaub mit Grundsicherungsgeld – was erlaubt ist
Wegfahren ist möglich, aber nicht einfach so: Für eine längere Abwesenheit vom Wohnort braucht es die Zustimmung des Jobcenters. Wer sie sich nicht holt, riskiert seine Leistung.
Was Sie wissen sollten
Rechtsgrundlage§ 7b SGB II regelt die Ortsabwesenheit. Es geht dabei nicht um Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern darum, für das Jobcenter erreichbar zu bleiben.
Ohne ZustimmungWer ohne Zustimmung wegfährt, hat für diese Tage keinen Leistungsanspruch (§ 7b SGB II) – das Jobcenter hebt die Bewilligung auf und fordert das Geld zurück. Das ist keine Sanktion, sondern der Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung. Zu verpassten Terminen siehe Sanktion und Meldeversäumnis.
Arbeit ist ausgenommenFür eine Abwesenheit, die auf einer Erwerbstätigkeit beruht, ist ausdrücklich keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.
Wer keine Auflagen hatBei Personen, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung zu erteilen – etwa bei Erziehenden kleiner Kinder oder Pflegenden.
Praktischer RatAntrag schriftlich stellen, Zeitraum und Erreichbarkeit angeben und die Antwort aufbewahren. Bei Ablehnung lohnt der Blick auf die Begründung.
Häufige Fragen
Darf ich mit Grundsicherungsgeld in den Urlaub fahren?
Ja, aber nicht ohne Weiteres. Für eine Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs ist nach § 7b SGB II grundsätzlich die Zustimmung des Jobcenters nötig. Sie sollte vor der Abreise eingeholt werden.
Wie viele Wochen sind möglich?
Ohne besonderen Grund kommen in der Regel bis zu drei Wochen im Kalenderjahr in Betracht. Bei wichtigen Gründen – etwa medizinischen Maßnahmen – gelten eigene Regeln.
Was passiert, wenn ich ohne Zustimmung wegfahre?
Dann besteht für die Zeit der nicht genehmigten Abwesenheit gar kein Leistungsanspruch. Erreichbarkeit ist nach § 7b SGB II eine Voraussetzung für die Leistung, keine Sanktionsfrage: Das Jobcenter hebt die Bewilligung für diese Tage auf und fordert bereits gezahltes Geld zurück. Verpasste Termine in dieser Zeit können zusätzlich als Meldeversäumnis zählen.
Brauche ich eine Zustimmung, wenn ich für die Arbeit verreise?
Nein. § 7b SGB II nimmt Abwesenheiten, die auf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beruhen, ausdrücklich von der Zustimmungspflicht aus.
Ich betreue ein kleines Kind – gilt das auch für mich?
Bei Personen, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung zu erteilen. Der Antrag sollte trotzdem gestellt werden, damit die Abwesenheit dokumentiert ist.
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StandDiese Seite wurde zuletzt im August 2026 geprüft.